Eine verpönte Kündigung

Eine vom Arbeitgeber ausgesprochene Kündigung ist unzulässig, wenn sie deshalb erfolgt, weil der Arbeitnehmer exzessive Rufbereitschaften hinterfragt.

Im Arbeitsrecht sind sogenannte Vergeltungskündigungen verpönt. Dabei handelt es sich im Wesentlichen um solche Kündigungen, die der Arbeitgeber deshalb gegenüber einem Arbeitnehmer ausspricht, weil der Arbeitnehmer eine Rechtsposition einnimmt, die nicht im Sinne des Arbeitgebers ist. Salopp gesagt: Der Arbeitgeber kündigt den Arbeitnehmer, weil ihm der Arbeitnehmer mit seiner Rechtsposition in einer gewissen Weise lästig ist. Die Rechtsposition des Arbeitnehmers darf in diesem Zusammenhang freilich nicht eine völlige Wunschvorstellung des Arbeitnehmers, sondern muss zumindest nicht offenbar unberechtigt sein.

Ein aktuelles Beispiel anhand einer Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 23.9.2019 zur Geschäftszahl 9 ObA 101/19x: Der Arbeitgeber schreibt einem Arbeitnehmer eine durchgehende Erreichbarkeit auch außerhalb der regulären Arbeitszeiten vor. Dabei handelt es sich rechtlich um Rufbereitschaftszeiten, die nicht grenzenlos zulässig sind. Fordert also der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber eine Änderung beziehungsweise ein Ende der durchgehenden Erreichbarkeiten, nimmt der Arbeitnehmer eine jedenfalls vertretbare Rechtsposition ein. Eine Kündigung, die der Arbeitgeber folglich aufgrund des vom Arbeitnehmer berechtigterweise eingenommen Standpunkts ausspricht, ist unzulässig.

Bei einer Vergeltungskündigung kann sich der Arbeitnehmer mit einer Kündigungsanfechtungsklage gegen den Arbeitgeber zur Wehr setzen. Wichtig ist dabei: Der Arbeitnehmer hat in einem Gerichtsverfahren allen voran darzulegen, dass (i) der Arbeitgeber nach Ansicht des Arbeitnehmers unberechtigte Rufbereitschaftszeiten vorgeschrieben, (ii) der Arbeitnehmer beim Arbeitgeber eine Änderung bei den Rufbereitschaftszeiten verlangt und (iii) der Arbeitgeber den Arbeitnehmer deshalb gekündigt hat. Im Erfolgsfall ist das Arbeitsverhältnis dann ungeachtet der ausgesprochenen Kündigung weiterhin aufrecht.

Siehe dazu insbesondere:

  • OGH 23.9.2019, 9 ObA 101/19x.