Verkehrsunfälle und Entgeltfortzahlung

Wird ein Arbeitnehmer bei einem Verkehrsunfall verletzt und ist er im Krankenstand, muss der Arbeitgeber Entgeltfortzahlung leisten. Der Arbeitgeber kann sich mit seinem Entgeltfortzahlungsschaden jedoch am anderen Verkehrsteilnehmer, dem Fahrzeughalter und dessen Haftpflichtversicherer regressieren.

Ist ein Arbeitnehmer in einen Verkehrsunfall verwickelt, belastet das den Arbeitgeber meist finanziell. Denn wenn der Arbeitnehmer bei einem Verkehrsunfall verletzt wird und im Krankenstand ist, muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmer trotzdem weiterhin bezahlen. Und dem Arbeitgeber fehlt vielleicht noch dazu eine Schlüsselarbeitskraft. Störungen in den betrieblichen Arbeitsabläufen samt ärgerlichen geschäftlichen Einbußen drohen. Allerdings soll der Arbeitnehmer mit der Entgeltfortzahlung vor sozialen Härten geschützt werden und seine Einkunftsquelle für zumindest einen bestimmten Zeitraum nicht verlieren.

Beispiele:

  • Ein Arbeitnehmer ist über drei Monate hindurch im Krankenstand, weil er als Fußgänger von einem zu schnell fahrenden LKW mit einem alkoholisierten Lenker ohne Besitz einer Lenkerberechtigung verletzt wurde.
  • Der Lenker eines PKW missachtet die Vorrangregeln und kollidiert mit einem LKW, wodurch der Arbeitgeber für die Entgeltfortzahlung des schwer verletzten Kraftfahrers aufkommen muss.
  • Eine Arbeitnehmerin kommt aufgrund des schuldhaften Verhaltens eines Dritten mit dem Fahrrad zu Sturz, zieht sich Verletzungen zu und fällt mehr als fünf Monate durchgehend bei der Arbeit aus, wofür dem Arbeitgeber entsprechende Kosten entstehen.

Die wirtschaftliche Last der Entgeltfortzahlung fällt also, selbst bei einem eindeutig fremdverschuldeten Verkehrsunfall, zunächst auf den Arbeitgeber zurück. Aber: Dem Arbeitgeber steht für seinen Entgeltfortzahlungsschaden ein eigener direkter Ersatzanspruch gegen den ebenfalls am Verkehrsunfall Beteiligten, einen Fahrzeughalter sowie dessen Haftpflichtversicherer zu.

Ersetzt wird dem Arbeitgeber dabei das Bruttoentgelt und die Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung, nicht hingegen die Kommunalsteuer, der Dienstgeberbeitrag zum Familienbeihilfenausgleichsfonds, die Kammerumlage (Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag) oder Nebenleistungen beim BUAG-Zuschlag. Mehrkosten des Arbeitgebers für eine Vertretungskraft des ausgefallenen Arbeitnehmers oder gar überhaupt eine erlittene Umsatzeinbuße können ebenfalls nicht verlangt werden, weil das in die Risikosphäre des Arbeitgebers fällt und ansonsten eine Ersatzpflicht ausufert.

Für den Arbeitgeber ist in erster Linie bedeutsam, sich die mögliche Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen einen anderen Verkehrsteilnehmer, den Fahrzeughalter sowie dessen Haftpflichtversicherer zu verinnerlichen. Vor allem führen Verkehrsunfälle außerdem meist zur Anwendbarkeit der Gefährdungshaftung nach dem EKHG, wonach ein Entgeltfortzahlungsschaden des Arbeitgebers eventuell selbst bei fehlendem Verschulden des anderen Verkehrsteilnehmers ersatzfähig wird. Jedenfalls kann es dem Arbeitgeber bei alldem am Ende gelingen, dass er hinsichtlich der für ihn unerfreulichen Entgeltfortzahlung überwiegend schadlos bleibt.

Siehe dazu insbesondere:

  • Striessnig, Entgeltfortzahlungsschäden bei Verkehrsunfällen, ARD 6749/5/2021.
  • RIS-Justiz RS0043287.
  • RIS-Justiz RS0097724.
  • RIS-Justiz RS0052389.