Zu aliquoten Leistungsprämien eines Arbeitnehmers

Es ist oft eine Diskussion, ob einem Arbeitnehmer eine Leistungsprämie zusteht, wenn das Arbeitsverhältnis während eines laufenden Leistungszeitraums endet.

Zur Auszahlung von Leistungsprämien finden sich in Arbeitsverträgen mitunter Regelungen, dass der Arbeitnehmer für die Leistungsprämie (i) im gesamten jeweiligen Leistungszeitraum (Beispiel: Geschäftsjahr) im Betrieb beschäftigt sein und (ii) dann zum Zeitpunkt der Auszahlung der Leistungsprämie, die meist erst zeitversetzt nach Vorliegen der relevanten Kennzahlen erfolgt, ebenfalls noch in einem aufrechten Arbeitsverhältnis stehen muss. Scheidet der Arbeitnehmer also während des laufenden relevanten Leistungszeitraums oder vor dem Auszahlungszeitpunkt aus, könnte der Wortlaut einer derartigen Vereinbarung zu Problemen führen.

Gleichermaßen treten bei Leistungsprämien immer wieder Probleme auf, wenn eine Leistungsprämie gar nicht erst schriftlich vereinbart wurde, aber derartige Leistungsprämien in einem Betrieb im Sinne einer gelebten Praxis üblicherweise immer gewährt werden. Endet das Arbeitsverhältnis dann innerhalb des Leistungszeitraums oder erlebt ein Arbeitnehmer aufgrund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses den Auszahlungszeitpunkt nicht mehr, wird ebenso die Frage relevant, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe dem Arbeitnehmer trotzdem eine Leistungsprämie gebühren kann.

Wichtige Gesetzesvorschrift: Wird ein Arbeitsverhältnis vor Fälligkeit einer Leistungsprämie gelöst, steht einem Arbeitnehmer, sofern er als Angestellter einzustufen ist, nach § 16 Angestelltengesetz regelmäßig trotzdem der auf die zurückgelegte Zeit aliquote Teil seiner Leistungsprämie zu. Dafür muss die Leistungsprämie allerdings als „periodische Remuneration“ im Sinne des Gesetzeswortlauts gelten. Das bedeutet vor allem: Die Leistungsprämie darf zum Beispiel nicht auf freiwilliger oder auf unregelmäßiger Grundlage beruhen.

Im Arbeitsalltag sind die Einzelheiten zu Leistungsprämien immer wieder ein Streitthema zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Insbesondere zum Beispiel, inwieweit eine Leistungsprämie nicht vielleicht unter einem Widerrufsvorbehalt steht oder eine Leistungsprämie überhaupt nur eine einmalige Anerkennungsleistung für eine im Einzelfall besondere Verdienstlichkeit war. Daran knüpft sich letztlich jedoch auch die Anwendung des § 16 Angestelltengesetz, der Leistungsprämien zugunsten eines Arbeitnehmers aliquotiert.

Siehe dazu insbesondere:

  • § 16 Angestelltengesetz.