Ein Fußballturnier im Krankenstand

Wie sich ein Arbeitnehmer im Krankenstand verhalten muss, hängt in erster Linie von seiner Erkrankung ab. Demnach kann unter Umständen auch die Teilnahme an einem Fußballturnier zulässig sein.

Ein Arbeitnehmer soll sich bei einer Krankheit und einer damit verbundenen Arbeitsunfähigkeit grundsätzlich so verhalten, dass er möglichst bald wieder gesund wird und seine Arbeitsfähigkeit zurückerlangt. Daraus folgt vor allem: Der Arbeitnehmer muss im Krankenstand die nach dem Hausverstand allgemein üblichen Verhaltensgebote und vor allem die ärztlichen Anordnungen beachten. Macht der Arbeitnehmer das nicht, kann er unter Umständen einen Entlassungsgrund setzen.

Was der Arbeitnehmer im Krankenstand nun konkret darf und was nicht, hängt vor allem von der Art seiner Erkrankung ab. Dabei ist die Bandbreite an im jeweiligen Einzelfall gebotenen Verhaltensweisen weit: Während in manchen Krankheitsfällen eine körperliche Schonung mit einer absoluten Bettruhe für eine rasche Genesung unabdinglich ist, können in anderen Krankheitsfällen vereinzelte Freizeitaktivitäten den Heilungsverlauf fördern.

Immer wieder entstehen in diesem Zusammenhang allerdings arbeitsrechtliche Konflikte zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern, wenn ein Arbeitgeber von Verhaltensweisen eines arbeitsunfähigen Arbeitnehmers erfährt, die nach Ansicht des Arbeitgebers nicht unbedingt zu einem günstigen Krankheitsverlauf beitragen können. Ein Beispielsfall, mit dem das Oberlandesgericht Linz zur Geschäftszahl 12 Ra 40/17i befasst war, soll das Problem veranschaulichen: In diesem Fall bekam ein Arbeitgeber zufällig mit, dass ein arbeitsunfähiger Arbeitnehmer an einem Fußballturnier teilgenommen hatte. Und da dieses Verhalten für den Arbeitgeber nicht nachvollziehbar war, sprach der Arbeitgeber gegenüber dem Arbeitnehmer als Konsequenz eine Entlassung aus.

Ist es nun gerechtfertigt, einen im Krankenstand fußballspielenden Arbeitnehmer zu entlassen? Dem ersten Anschein nach muss die Teilnahme an einem Fußballturnier im Krankenstand auf einen Arbeitgeber etwas befremdlich wirken, weil das keinesfalls zu den gängigen Vorstellungen über ein schonendes Verhalten im Krankenstand passt. Auf den zweiten Blick aber kann die Sache ganz anders aussehen, zumal die rechtliche Beurteilung überwiegend von der jeweiligen Erkrankung des Arbeitnehmers abhängt.

Unter diesen Gesichtspunkten sollte sich im Beispielsfall schließlich herausstellen, dass der Arbeitnehmer wegen psychischer Probleme mit einer Schlafstörung, einem reaktiven Erschöpfungszustand und einer Dysthymie krank geschrieben war. Sein behandelnder Arzt befand, dass eine sportliche Betätigung für die Psyche keine schlechte Überlegung sei und demnach die Teilnahme an einem Fußballturnier durchaus die Gesundheit fördern könne. Und damit war die vom Arbeitgeber ausgesprochene Entlassung nach Ansicht des Gerichts nicht rechtens. Denn dem Arbeitnehmer könne mit dem Fußballspielen im Krankenstand aufgrund seines berechtigten Vertrauens auf die ärztliche Einschätzung kein Vorwurf gemacht werden. Also war die Teilnahme des Arbeitnehmers am Fußballturnier letztlich in Ordnung. Aber Vorsicht: Dieser Einzelfall ist für die Allgemeinheit kein gesicherter Freibrief zum Fußballspielen im Krankenstand!

Fazit: Ein Arbeitnehmer sollte Freizeitaktivitäten während des Krankenstands im Zweifel zu seiner eigenen Absicherung mit dem behandelnden Arzt absprechen. Dies gilt umso mehr für jene Freizeitaktivitäten, die augenscheinlich auf ein womöglich nicht vernünftiges Verhalten im Krankenstand schließen lassen, weil der Arbeitnehmer ansonsten den Ausspruch einer berechtigten Entlassung durch den Arbeitgeber riskiert. Und für den Arbeitgeber bleibt aus alldem die Erkenntnis, dass nicht jeder im Krankenstand fußballspielende Arbeitnehmer automatisch auch pflichtwidrig handelt. Häufig ist nämlich dann doch nicht alles so, wie es eigentlich zu sein scheint.

Siehe dazu insbesondere:

  • OLG Linz 19.7.2017, 12 Ra 40/17i, ARD 6570/5/2017.
  • RIS-Justiz RS0029337.
  • RIS-Justiz RS0029456.
  • RIS-Justiz RS0060869.