Dr. Florian Striessnig
  • Rechtsanwalt
  • Leistungen
    • Arbeitsrecht
    • Unternehmen
    • Privatpersonen
    • Prozessführung
  • Aktuelles
  • Kontakt
  • Menü Menü

Durchgang bis auf Widerruf gestattet!

Allgemein

Dieser Hinweis soll je nach Einzelfall die Ersitzung einer Wegeservitut verhindern.

Immer wieder wählen Personen ihre Wege über fremde Liegenschaften, um an bestimmte Zielorte zu kommen. So werden im städtischen Bereich zum Beispiel gerne Wege über zugängliche Innenhöfe genutzt, um von einer Straße zu einer anderen Straße zu gelangen. Meist sind solcherart eingeschlagene Wege eine angenehme Abkürzung und bringen eine Zeitersparnis.

Liegenschaftseigentümer dulden häufig, dass Dritte ihre Liegenschaft betreten und queren. Dabei müssen Liegenschaftseigentümer jedoch achtsam sein. Denn bei einer derartigen Duldung über einen längeren Zeitraum setzen sie sich mitunter der Gefahr aus, dass Dritte eine Wegeservitut ersitzen und für sich beanspruchen.

Vorbeugen können Liegenschaftseigentümer dieser Gefahr unter anderem etwa mit einer gut sichtbaren Hinweistafel, die zum Beispiel die Aufschrift „Durchgang bis auf Widerruf gestattet“ trägt. Dadurch nämlich sollte für einen durchschnittlichen Verkehrsteilnehmer jedenfalls erkennbar werden, dass aus einer Nutzung des Weges keine fortwährenden Rechte abgeleitet werden können. Das hat zuletzt auch der Oberste Gerichtshof in seiner Entscheidung vom 28.10.2015 zur Geschäftszahl 9 Ob 57/15w klargestellt.

Oder die Liegenschaftseigentümer unterbinden eine Betretung und Querung ihrer Liegenschaft gegenüber Dritten überhaupt zur Gänze. Das wäre zur Vermeidung einer Ersitzung zwar am sichersten, aber für die Allgemeinheit wohl nicht so erfreulich. Doch letztlich steht es einem Eigentümer frei, wie er mit seinem Eigentum verfährt.

Siehe dazu insbesondere:

  • OGH 28.10.2015, 9 Ob 57/15w.
  • RIS-Justiz RS0010137 T2.
  • RIS-Justiz RS0010184 T9, T16
11. Oktober 2018/von Dr. Florian Striessnig
http://florianstriessnig.at/wp-content/uploads/2019/03/striessnig.png 0 0 Dr. Florian Striessnig http://florianstriessnig.at/wp-content/uploads/2019/03/striessnig.png Dr. Florian Striessnig2018-10-11 12:55:192019-05-15 11:28:54Durchgang bis auf Widerruf gestattet!

Dr. Florian Striessnig

Telefon: +43 1 356 40 40
Email: office@striessnig.co.at

Adresse:
Seilerstätte 22/6,
1010 Wien

 

Zurück zur Startseite

Search Search

BLOG ARCHIV

  • Neue Publikation
  • Neue Publikation
  • Neue Publikation
  • Neue Publikation
  • Neue Publikationen
  • Rufschädigung bei sexueller Belästigung am Arbeitsplatz
  • Neue Publikationen
  • Verkehrsunfälle und Entgeltfortzahlung
  • Neue Publikationen
  • Arbeitsrecht und Coronavirus

Rechtsanwalt

Dr. Florian Striessnig

Telefon: +43 1 356 40 40
Email: office@striessnig.co.at
Adresse: Seilerstätte 22/6, 1010 Wien

© Copyright - Dr. Florian Striessnig 2026
  • Honorar
  • Impressum
  • Datenschutzerklärung
  • Kontakt
Nach oben scrollen Nach oben scrollen Nach oben scrollen