Bauträger – Kein Kollektivvertrag?

Für Bauträger gibt es keinen eigenen Kollektivvertrag. Es kann mitunter aber trotzdem ein Kollektivvertrag zur Anwendung gelangen.

Die Frage, ob und gegebenenfalls welcher Kollektivvertrag auf ein Arbeitsverhältnis anwendbar ist, wirft immer wieder Fragen auf. Im Grunde richtet sich die Kollektivvertragszugehörigkeit nach der Gewerbeberechtigung des Arbeitgebers. Und für die Arbeitsverhältnisse gilt dann der Kollektivvertrag des jeweiligen Gewerbezweigs.

Was ist, wenn es für einen Gewerbezweig keinen Kollektivvertrag gibt? Dann kommt kein Kollektivvertrag zur Anwendung. So fehlt zum Beispiel ein Kollektivvertrag für den Gewerbezweig der Bauträger. Diese Situation ist für Dienstnehmer üblicherweise mitunter insofern finanziell nachteilig, weil sie dadurch keinen kollektivvertraglichen Anspruch auf etwa Sonderzahlungen („13tes und 14tes Gehalt“) haben beziehungsweise einschlägige Vorschriften für Mindestentgelte fehlen.

Aber: Wenn ein Arbeitgeber neben einer Gewerbeberechtigung für Bauträger (genauer: Gewerbeberechtigung für die Ausübung des Gewerbes der Immobilientreuhänder eingeschränkt auf das Gewerbe der Bauträger) zum Beispiel über eine weitere Gewerbeberechtigung für Immobilienverwalter verfügt, was bei Bauträgern manchmal vorkommt, wird bei diesem Arbeitgeber der Kollektivvertrag für Immobilienverwalter herangezogen. Dabei ist es nicht relevant, ob der Arbeitgeber auch Immobilienverwaltertätigkeiten ausübt oder nicht. Denn allein das formale Bestehen der Gewerbeberechtigung für Immobilienverwalter begründet in diesem Fall die Kollektivvertragsanwendung. Das wurde vom Obersten Gerichtshof in einer Entscheidung vom 25.3.2014 zur Geschäftszahl 9 ObA 11/14d so judiziert.

Mit anderen Worten: Ein Bauträger, der keine gleichzeitige Gewerbeberechtigung für Immobilienverwalter hat und keine solche Tätigkeiten entfaltet, fällt unter keinen Kollektivvertrag. Verfügt der Bauträger hingegen über eine aufrechte Gewerbeberechtigung für Immobilienverwalter, gelangt jedenfalls der Kollektivvertrag für Immobilienverwalter zur Anwendung, selbst wenn der Bauträger faktisch keine Immobilienverwaltertätigkeiten ausübt. Es sollte also darauf geachtet werden, welche Gewerbeberechtigungen in einem Unternehmen vorhanden sind und inwieweit diese Gewerbeberechtigungen auch tatsächlich für das Unternehmen benötigt werden. Sonst kann das zu vielleicht unangenehmen Überraschungen bei der Frage des anwendbaren Kollektivvertrags führen.

Siehe dazu insbesondere:

  • OGH 25.3.2014, 9 ObA 11/14d.
  • RIS-Justiz RS0050871.