Beleidigungen am Arbeitsplatz

Es folgt ein Überblick, wann Beleidigungen am Arbeitsplatz zu einer Entlassung oder einem vorzeitigen Austritt führen können.

„Trampel“, „Depperte“, „Polyestertussi“, „Arschkriecher“, „Ćevapćići“ und vieles mehr. Der Arbeitsplatz ist mitunter durchaus konfliktträchtig. Im Umgang zwischen Arbeitgeber, Vorgesetzten und Mitarbeitern sowie im Umgang unter Arbeitskollegen werden Äußerungen häufig als Beleidigungen empfunden.

Geht eine Beleidigung vom Arbeitnehmer aus, kann der Arbeitgeber den Arbeitnehmer unter Umständen berechtigt entlassen und so das Arbeitsverhältnis vorzeitig beenden. Beleidigt hingegen der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer, kommt auf der anderen Seite für den Arbeitnehmer mit einem berechtigten vorzeitigen Austritt eine sofortige Auflösung des Arbeitsverhältnisses in Betracht. Ob eine Entlassung oder ein Austritt als Reaktion auf eine Beleidigung aber tatsächlich gerechtfertigt ist, hängt von der Art der jeweiligen Äußerung und den Begleitumständen ab. Denn zumeist sind abfällige Bemerkungen auf Animositäten, persönliche Befindlichkeiten, Emotionen, Stresssituationen, kritikwürdige Leistungen, schwelende Konflikte oder ein raues Arbeitsklima zurückzuführen, wobei all das in der Beurteilung der Schwere oder Entschuldbarkeit einer Beleidigung berücksichtigt werden muss. Damit ergeben sich im Streitfall naturgemäß immer wieder unterschiedliche Auffassungen, ob eine Äußerung nun tatsächlich beleidigend ist und gegebenenfalls inwieweit dem Beleidiger vielleicht nicht doch ein gewisses Verständnis für seine Äußerung aufgebracht werden kann.

Wie auch immer: Formelhaft umschrieben geht es bei Beleidigungen in rechtlicher Hinsicht um solche Äußerungen, die das Ansehen und die soziale Wertschätzung des Betroffenen durch Geringschätzung, Vorwurf einer niedrigen Gesinnung, üble Nachrede, Verspottung oder Beschimpfung herabsetzen und das Ehrgefühl des Betroffenen verletzen. Die Äußerungen, die diesbezüglich unter anderem von Gerichten bislang beurteilt werden mussten, sind mit gängigen Schimpfwörtern, verschiedenen (un-)netten Tierbezeichnungen oder teilweise kreativeren Ausdrucksweisen durchaus vielfältig. Beispiele sind „Schwein“, „blöde Sau“, „blöde Kuh“, „blöder Hund“, „schleichende Wildkatze“, „Affe“, „Giraffe“, „Drecksau“, „Dreckskerl“, „Drecksack“, „Trottel“, „Obertrottel“, „Arschloch“, „Arschkriecher“, „grünes Arschloch“, „rode o***asch“, „Geschissener“, „depperte Alte“, „Hure“, „dreckige Schlampe“, „Hurenkind“, „Trampel“, „Depperte“, „aufgetakelte Polyestertussi“, „Krüppel“, „Null“, „Pleampel“, „alter Trottel“, „das Letzte“, „Geh scheißen, Alter“, „Schleich dich“, „Schmarotzer“, „Sie sind ja blöd“, „Ćevapćići und Ražnjići“, „schlechter Meister“, „Du nix Chef, Du schlechter Mensch“, „Armleuchter“, „Rotzbub“, „Lausbub“, „kleiner Diktator“, „kleine Krot“, „Bauer“, „Lügner“, „Dreck“, „Feigling“ oder „Witzfigur“.

Letztlich sind die Ausgänge der jeweiligen Einzelfälle, ob eine Beleidigung vorliegt und eine vorzeitige Auflösung des Arbeitsverhältnisses gerechtfertigt ist, höchst unterschiedlich. Vor allem können in der Praxis immer wieder auch gleiche Sachverhalte von mehreren gerichtlichen Instanzen oder ähnliche Sachverhalte von verschiedenen Gerichten mit anderen Ergebnissen beurteilt werden. Ein Arbeitnehmer sollte sich jedenfalls im Klaren sein, dass er selbst bei einem langjährigen Wohlverhalten im Betrieb mit einer auch nur einmaligen Beleidigung einen Entlassungsgrund setzen und seinen Arbeitsplatz verlieren kann. Und von einem Arbeitgeber wird überwiegend verlangt, dass er mit Vorbildwirkung für vernünftige Umgangsformen im Betrieb vorangeht und es im Idealfall gar nicht erst zu Beleidigungen am Arbeitsplatz kommt. Eskaliert eine Situation aber trotzdem einmal, muss im Streitfall geklärt werden, welche Äußerungen in welcher Situation tatsächlich gefallen sind und inwieweit dadurch eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses für die Beteiligten nicht mehr weiter zumutbar ist. Hier zeigen die zahlreichen Gerichtsentscheidungen, dass solche Streitigkeiten immer wieder an der Tagesordnung stehen.

Mehr dazu:

  • Striessnig, Beleidigungen am Arbeitsplatz als Austrittsgrund, RdW 2017/90.
  • Striessnig, Beleidigungen am Arbeitsplatz als Entlassungsgrund, RdW 2016/320.