Der verfrühte Väterkarenzwunsch
Im Arbeitsrecht bestimmt das Väter-Karenzgesetz einen besonderen Kündigungs- und Entlassungsschutz. Vorsicht ist für Arbeitnehmer aber bei verfrühten Karenzwünschen geboten.
Das Väter-Karenzgesetz (VKG) regelt unter anderem die Möglichkeit eines Arbeitnehmers, aufgrund seines Kindes in Karenz zu gehen. Liegen die einzelnen Voraussetzungen für einen Karenzanspruch des Arbeitnehmers vor, hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Karenz zu gewähren. Das Arbeitsverhältnis bleibt während der Karenzierung normal aufrecht. Allerdings muss im Wesentlichen der Arbeitnehmer keine Arbeitsleistungen erbringen und der Arbeitgeber kein Arbeitsentgelt leisten.
Für den Arbeitnehmer enthält das Väter-Karenzgesetz eine wichtige Schutzbestimmung: Ein Vater, der in Karenz gehen möchte oder bereits in Karenz ist, hat vorübergehend während einer bestimmten Zeit einen besonderen Kündigungs- und Entlassungsschutz. Das bedeutet allen voran, dass für eine vom Arbeitgeber beabsichtigte Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht nur ein Kündigungs- oder Entlassungsgrund vorliegen müsste, sondern der Arbeitgeber grundsätzlich vor Ausspruch einer Beendigungserklärung überdies auch die Zustimmung des Gerichtes einholen müsste. Erst nach einer erteilten Zustimmung des Gerichtes dürfte der Arbeitgeber dann die Beendigung gegenüber dem Arbeitnehmer aussprechen. Holt der Arbeitgeber die gerichtliche Zustimmung nicht ein und spricht er dennoch eine Beendigung gegenüber dem Arbeitnehmer aus, ist die Beendigungserklärung rechtsunwirksam, auch wenn in der Sache vielleicht ein Kündigungs- oder Entlassungsgrund vorliegen mag. Die Einholung einer nachträglichen gerichtlichen Zustimmung ist nämlich nur in engen Ausnahmefällen möglich.
Gemäß § 7 Absatz 1 Väter-Karenzgesetz heißt es nun auszugsweise: „Der Kündigungs- und Entlassungsschutz beginnt mit der Bekanntgabe, frühestens jedoch vier Monate vor Antritt einer Karenz, nicht jedoch vor Geburt des Kindes.“ Möchte ein Vater also einen Karenzwunsch gegenüber dem Arbeitgeber äußern, greift der besondere Kündigungsschutz, wenn die Karenz in den nächsten vier Monaten beginnen soll. Genau in diesem Zusammenhang ist in der Praxis aber Vorsicht geboten: Der Kündigungs- und Entlassungsschutz kann nämlich niemals bereits vor der Geburt des Kindes beginnen! Legt daher ein werdender Vater, dessen Kind noch nicht auf der Welt ist, gegenüber dem Arbeitgeber seine künftigen Pläne für eine Karenz offen, ist der besondere Kündigungs- und Entlassungsschutz noch nicht anwendbar. Damit wiederum ist ein derartiger verfrühter Karenzwunsch nicht vom Vater-Karenzgesetz erfasst!
Nimmt folglich der Arbeitgeber die Karenzpläne eines werdenden Vaters zum Anlass, das Arbeitsverhältnis zu beenden, kann sich der Arbeitnehmer nicht auf den besonderen Kündigungs- und Entlassungsschutz nach dem Väter-Karenzgesetz berufen. Freilich aber kann der Arbeitnehmer die Beendigungserklärung unter Zuhilfenahme anderer Bestimmungen wie dem Arbeitsverfassungsgesetz, dem ABGB oder dem Gleichbehandlungsgesetz wegen eines verpönten Motivs bekämpfen. Die vorherige gerichtliche Zustimmung zur Kündigung- oder Entlassung, die nach dem Väter-Karenzgesetz erforderlich wäre, braucht der Arbeitgeber aber jedenfalls nicht einzuholen. Und der Arbeitgeber kann je nach Einzelfall womöglich erfolgreich darlegen, dass die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nichts mit dem Väterkarenzwunsch des werdenden Vaters zu tun hätte, sondern aus legitimen anderen Gründen erfolgt wäre.
Zusammengefasst: Ein Arbeitnehmer sollte sich eher nicht dazu veranlasst sehen, dem Arbeitgeber einen verfrühten Väterkarenzwunsch noch vor der Geburt des Kindes bekanntzugeben. Denn dadurch bringt sich der Arbeitnehmer in eine deutlich schwächere Ausgangsposition, sollte der Arbeitgeber deshalb auf die Idee kommen, gegenüber dem Arbeitnehmer eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses auszusprechen. Vielmehr ist in dieser Hinsicht eine Zurückhaltung bei bevorstehenden Vaterfreuden zunächst einmal deutlich besser.
Siehe dazu insbesondere:
• § 7 Väter-Karenzgesetz.