Durchgang bis auf Widerruf gestattet!

Dieser Hinweis soll je nach Einzelfall die Ersitzung einer Wegeservitut verhindern.

Immer wieder wählen Personen ihre Wege über fremde Liegenschaften, um an bestimmte Zielorte zu kommen. So werden im städtischen Bereich zum Beispiel gerne Wege über zugängliche Innenhöfe genutzt, um von einer Straße zu einer anderen Straße zu gelangen. Meist sind solcherart eingeschlagene Wege eine angenehme Abkürzung und bringen eine Zeitersparnis.

Liegenschaftseigentümer dulden häufig, dass Dritte ihre Liegenschaft betreten und queren. Dabei müssen Liegenschaftseigentümer jedoch achtsam sein. Denn bei einer derartigen Duldung über einen längeren Zeitraum setzen sie sich mitunter der Gefahr aus, dass Dritte eine Wegeservitut ersitzen und für sich beanspruchen.

Vorbeugen können Liegenschaftseigentümer dieser Gefahr unter anderem etwa mit einer gut sichtbaren Hinweistafel, die zum Beispiel die Aufschrift „Durchgang bis auf Widerruf gestattet“ trägt. Dadurch nämlich sollte für einen durchschnittlichen Verkehrsteilnehmer jedenfalls erkennbar werden, dass aus einer Nutzung des Weges keine fortwährenden Rechte abgeleitet werden können. Das hat zuletzt auch der Oberste Gerichtshof in seiner Entscheidung vom 28.10.2015 zur Geschäftszahl 9 Ob 57/15w klargestellt.

Oder die Liegenschaftseigentümer unterbinden eine Betretung und Querung ihrer Liegenschaft gegenüber Dritten überhaupt zur Gänze. Das wäre zur Vermeidung einer Ersitzung zwar am sichersten, aber für die Allgemeinheit wohl nicht so erfreulich. Doch letztlich steht es einem Eigentümer frei, wie er mit seinem Eigentum verfährt.

Siehe dazu insbesondere:

  • OGH 28.10.2015, 9 Ob 57/15w.
  • RIS-Justiz RS0010137 T2.
  • RIS-Justiz RS0010184 T9, T16