Einlagenrückgewähr bei Schwester-gesellschaften

Auch Leistungen zwischen Schwestergesellschaften können aufgrund des Einlagenrückgewährverbots rechtswidrig sein, was unter Umständen weitreichende Folgen nach sich zieht.

Als unzulässige Einlagenrückgewähr sind im Wesentlichen Leistungen einer Gesellschaft an einen Gesellschafter verboten, die zu einer Begünstigung des Gesellschafters führen. Das wird auch auf Leistungen der Gesellschaft an eine Schwestergesellschaft erstreckt. Denn zwischen der Gesellschaft, der Schwestergesellschaft und dem gemeinsamen Gesellschafter gibt es Verstrickungen und Naheverhältnisse.

Dadurch stehen vor allem Umsatzgeschäfte, Kreditgewährungen oder Sicherheitenbestellungen zwischen Schwestergesellschaften auf dem Prüfstand: Sollte einer Leistung der Gesellschaft an/für die Schwestergesellschaft keine (gleichwertige) Gegenleistung der Schwestergesellschaft gegenüberstehen und auch eine sonstige betriebliche Rechtfertigung fehlen, wird das zum Problem. Verträge, die zwischen der Gesellschaft und einer Schwestergesellschaft abgeschlossen wurden, sind mit Nichtigkeit behaftet. Sowohl der gemeinsame Gesellschafter als auch die Schwestergesellschaft laufen Gefahr, gegenüber der Gesellschaft Rückersatz leisten zu müssen. Und zum Beispiel einer Bank, zu deren Gunsten die Gesellschaft eine Sicherheit für die Schwestergesellschaft leistet, drohen Rückersatzverpflichtungen, wenn sie gewisse Erkundigungs- oder Prüfpflichten verletzt hat.

Wann aber liegt überhaupt ein Verstoß gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr bei Leistungen einer Gesellschaft an/für ihre Schwestergesellschaft vor? Dazu gibt es in der Rechtsprechung zwei Zurechnungskriterien: Wenn die Leistung der Gesellschaft an/für die Schwestergesellschaft auf Veranlassung des gemeinsamen Gesellschafters erfolgt. Oder aber der gemeinsame Gesellschafter einen wirtschaftlichen Vorteil daraus zieht. Die Einzelheiten von alldem werden breit diskutiert. In der Sache geht es vor allem darum, inwieweit Abhängigkeits- und Beherrschungsverhältnisse wie ein Konzern oder Mehrheitsbeteiligungen unter den Beteiligten bestehen, ob der gemeinsame Gesellschafter vielleicht ausdrückliche Handlungsanweisungen erteilt, welche personelle Verflechtungen in den Geschäftsleitungen bestehen, wie hochgradig nachteilige die erbrachte Leistung ist und wer letztlich am meisten wirtschaftlich von der Leistung faktisch profitiert.

Fragen über Fragen mit vielen möglichen Antworten, die hier den Rahmen sprengen würden. Und wieder einmal gilt: Was nicht umstritten ist, wäre auch nicht sonderlich interessant.

Siehe dazu insbesondere:

  • Striessnig, Einlagenrückgewährverbot und Schwestergesellschaften – Zur Zurechnung an den gemeinsamen Gesellschafter, GesRZ 2019, 157.