Konflikt am Arbeitsplatz – Die charakterlose Sau

Beleidigungen am Arbeitsplatz können zum Austritt des Arbeitnehmers führen. Ein solcher muss jedoch nicht immer berechtigt sein.

Der Arbeitsplatz ist häufig konfliktträchtig. Und jetzt gab es in einem Unternehmen wieder einmal einen Vorfall: Der Sohn des Geschäftsführers sagte zu einem Arbeitnehmer, der seinen Job wechseln wollte, dass er eine „charakterlose Sau“ wäre. Darauf erklärte der Arbeitnehmer seinen vorzeitigen Austritt aus dem Arbeitsverhältnis und machte bei Gericht die Zahlung einer Kündigungsentschädigung sowie der Urlaubsersatzleistung in der Höhe von gesamt Euro 9.791,41 brutto geltend.

Was kam in diesem Verfahren, das durch drei Instanzen geführt wurde, heraus? Laut Oberstem Gerichtshof war die Äußerung „charakterlose Sau“ unstrittig eine erhebliche Ehrverletzung. Jedoch ging die Ehrverletzung vom Sohn des Geschäftsführers aus. Das Unternehmen muss für diese Ehrverletzung daher nur einstehen, wenn der Sohn des Geschäftsführers auch dem Unternehmen zurechenbar ist. Genau dafür lagen die Voraussetzungen hier allerdings nicht vor. Denn der Sohn war im Unternehmen zwar als gewerberechtlicher (nicht: unternehmensrechtlicher) Geschäftsführer eingesetzt, hatte aber gegenüber dem betroffenen Arbeitnehmer und auch sonst gegenüber keinen Arbeitnehmern eine Personalverantwortung. Und ebensowenig stand fest, dass der Sohn faktischer Geschäftsführer gewesen wäre oder sich als „Junior-Chef“ aufgespielt hätte.

Somit war der vorzeitige Austritt des Arbeitnehmers am Ende nicht berechtigt. Vielmehr hätte sich der Arbeitnehmer in rechtlicher Hinsicht zuerst einmal um Abhilfe ansuchend an den Geschäftsführer oder an eine andere mit Personalhoheit ausgestattete Person wenden sollen, um den Vorfall zu klären. Das tat der Arbeitnehmer jedoch nicht. Es ist also aus Arbeitnehmersicht Vorsicht geboten und stets zu fragen, welche Funktion der Beleidiger im Unternehmen ausübt. Nur dann nämlich, wenn die Beleidigung vom Arbeitgeber selbst oder einer ihm zumindest zurechenbaren Person ausgeht, erweist sich ein sofortiger vorzeitiger Austritt als berechtigt.

Siehe dazu:

  • OGH 30.8.2018, 9 ObA 45/18k.
  • RIS-Justiz RS0106862.
  • RIS-Justiz RS0029091.
  • RIS-Justiz RS0009113.