Neu: Kein Amtsarzt mehr beim vorzeitigen Mutterschutz

Mit 1.1.2018 entfällt beim vorzeitigen Mutterschutz eine Begutachtung durch den Amtsarzt oder Arbeitsinspektionsarzt.

Das absolute Beschäftigungsverbot im Mutterschutzgesetz bestimmt unter anderem, dass schwangere Arbeitnehmerinnen in den letzten acht Wochen vor dem mutmaßlichen Entbindungstermin keinesfalls mehr beschäftigt werden dürfen. Treten bei einer schwangeren Arbeitnehmerin allerdings bereits zu einem Zeitpunkt vor Beginn dieser Achtwochenfrist verschiedene Schwangerschaftsbeschwerden oder besondere Schwangerschaftsrisiken auf, regelt das Mutterschutzgesetz bei Vorliegen bestimmter medizinischer Freistellungsgründe ein individuelles Beschäftigungsverbot. Nach diesem individuellen Beschäftigungsverbot dürfen schwangere Arbeitnehmerinnen dann grundsätzlich schon vor Beginn der Achtwochenfrist nicht mehr arbeiten (auch genannt: „vorzeitiger Mutterschutz“).

Liegt bei einer schwangeren Arbeitnehmerin nun aufgrund von Schwangerschaftsbeschwerden oder Schwangerschaftsrisiken ein bestimmter medizinischer Freistellungsgrund vor, war bis 31.12.2017 für die Ausstellung eines sogenannten Freistellungszeugnisses ausschließlich der Amtsarzt im Bereich des Wohnsitzes der schwangeren Arbeitnehmerin oder der Arbeitsinspektionsarzt im Bereich der Betriebsstätte des Arbeitgebers zuständig. Der Amtsarzt oder Arbeitsinspektionsarzt führte zwar keine eigene Untersuchung der schwangeren Arbeitnehmerin durch, überprüfte einen fraglichen Freistellungsgrund allerdings anhand der von der schwangeren Arbeitnehmerin vorgelegten medizinischen Unterlagen sowie anhand der Angaben der schwangeren Arbeitnehmerin in einem persönlichen ärztlichen Gespräch. Damit wollte das Auge des Gesetzes in einer gewissen Weise über den mit dem individuellen Beschäftigungsverbot verbundenen vorzeitigen Mutterschutz wachen, weil bei Ausspruch eines individuellen Beschäftigungsverbots zumeist die Krankenkasse – sofern die übrigen sozialversicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind – in Form des Wochengeldes für die Einkommensverluste der Arbeitnehmerin aufkommen muss.

Mit 1.1.2018 ist der Verfahrensablauf aufgrund der neuen Mutterschutzverordnung gänzlich anders und vereinfacht: Die Berechtigung zur Ausstellung von Freistellungszeugnissen kommt jetzt den Fachärzten für Frauenheilkunde sowie den Fachärzten für Innere Medizin zu, denen unter der Voraussetzung einer persönlichen ärztlichen Untersuchung nunmehr die (alleinige) Entscheidung über einen medizinischen Freistellungsgrund obliegt. Ausnahmen, in denen weiterhin der Amtsarzt oder Arbeitsinspektionsarzt zuständig ist, bleiben jedoch in solchen Einzelfällen bestehen, sofern der Freistellungsgrund nicht ausdrücklich von der Mutterschutzverordnung genannt ist und daher gesondert beurteilt werden muss. Damit ersparen sich also zumindest die meisten werdenden Mütter den bislang zusätzlich erforderlichen Gang zum Amtsarzt oder Arbeitsinspektionsarzt. Und inwieweit durch den Wegfall dieser Überwachungsinstanz letztlich die Zahl der Freistellungen ansteigen könnte, sollten dann zukünftige statistische Evaluierungen zeigen.

Siehe dazu insbesondere:

  • § 3 Absatz 3 Mutterschutzgesetz.
  • Mutterschutzverordnung BGBl II 310/2017.
  • Erlass BMASK vom 17.12.2010, BMASK-462.310/0012-VII/A/4/2010.