Wieviel ist die Privatnutzung eines Dienstwagens wert?

Der vorliegende Beitrag beschäftigt sich mit der arbeitsrechtlichen Bewertung der Privatnutzung eines Dienstwagens.

Stellt der Dienstgeber dem Dienstnehmer für die Verrichtung seiner Tätigkeiten einen Dienstwagen zur Verfügung, wird dem Dienstnehmer immer wieder auch eine Privatnutzung eingeräumt. Eine solche Überlassung eines Dienstwagens zu privaten Zwecken gilt rein rechtlich als eine Naturalleistung des Dienstgebers an den Dienstnehmer, die genauso wie das Gehalt oder der Lohn unter den Entgeltbegriff fällt. Aber wieviel ist die Privatnutzung eines Dienstwagens aus arbeitsrechtlicher Sicht eigentlich in Geld wert?

Beispiel: Der Dienstgeber entzieht dem Dienstnehmer für einen bestimmten Zeitraum den Dienstwagen. Unter der Annahme, dass dem Dienstnehmer für diese Zeit ein Anspruch auf die Privatnutzung des Dienstwagens zugestanden wäre, gebührt ihm grundsätzlich eine geldwerte Leistung für die verwehrte Privatnutzung. Soll für die Bewertung dieses Entgeltausfalls nun die Sachbezugswerteverordnung der Finanz herangezogen werden? Oder entspricht dem monetären Wert der Privatnutzung eher das amtliche Kilometergeld für eine näher zu klärende Kilometeranzahl? Was wäre mit den allfälligen Kosten für die Anschaffung eines eigenen Fahrzeugs oder mit (fiktiven) Mietwagenkosten? Und macht es einen Unterschied, ob dem Dienstnehmer ein Dienstwagen der Mittelklasse oder der gehobenen Klasse überlassen wurde?

Da die Interessen des Dienstnehmers meist auf eine möglichst weitgehende Abgeltung für eine entgangene Privatnutzung abzielen, der Dienstgeber üblicherweise aber weniger bezahlen möchte, lässt sich über die Höhe eines solchen Geldersatzes gut streiten. Der Oberste Gerichtshof hält zu den strittigen Bewertungsfragen in einer Entscheidung vom 29.11.2016 zur Geschäftszahl 9 ObA 25/16s jedenfalls eine Berechnung nach dem amtlichen Kilometergeld für zulässig, weil damit regelmäßig sämtliche mit der Verwendung eines Fahrzeugs verbundene Kosten abgegolten seien. Und für den Umfang der heranzuziehenden Kilometeranzahl komme es darauf an, wie viele Privatkilometer der Dienstnehmer mit dem Dienstwagen vereinbarungsgemäß immer fahren durfte oder wie viele Privatkilometer der Dienstnehmer bei einem unbestimmten Nutzungsumfang bis zum Entziehungszeitpunkt durchschnittlich immer zurücklegte.

Das amtliche Kilometergeld bildet somit eine durchaus angemessene Orientierungshilfe zur Bewertung einer entgangenen Privatnutzung. Ob es auf das Kilometergeld letztlich vielleicht auch noch einen Zuschlag geben könnte, weil dem Dienstnehmer unter Umständen ein prestigeträchtiges Fahrzeug der gehobenen Klasse zur Privatnutzung zugesagt war, bleibt allerdings offen. Früher oder später wird aber sicher auch diese Frage einmal vor den Gerichten landen.

Anmerkung: Der Beitrag geht davon aus, dass dem Dienstnehmer ein durch die verwehrte Privatnutzung des Dienstwagens entstandener Entgeltverlust wieder ausgeglichen werden soll. Erleidet der Dienstnehmer einen über den Entgeltverlust hinausgehenden Schaden, muss eine weitergehende Prüfung nach schadenersatzrechtlichen Grundsätzen erfolgen. Aber das ist wieder ein anderes Thema.

Siehe dazu insbesondere:

  • OGH 29.11.2016, 9 ObA 25/16s.