Zum Kinderbetreuungsgeld bei Mehrlingen

Es folgt ein Überblick zum Kinderbetreuungsgeld bei Zwillingen, Drillingen oder höhergradigen Mehrlingen.

Das Kinderbetreuungsgeldgesetz regelt finanzielle Unterstützungsleistungen für Familien zur Betreuung ihres Kindes während der Kleinkindphase. Wie aber ist das Kinderbetreuungsgeld bei Zwillingen, Drillingen oder höhergradigen Mehrlingen geregelt?

Grundsätzlich steht Eltern von Mehrlingen genauso wie Eltern bei Einzelgeburten die Modellwahl zwischen dem einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeld und dem pauschalen Kinderbetreuungsgeld offen, sofern im Einzelnen die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Dabei wird das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld bei Mehrlingsgeburten immer gleich wie bei einer Einzelgeburt bemessen, während sich das pauschale Kinderbetreuungsgeld bei Mehrlingsgeburten für das zweite und jedes weitere Kind um 50% des Grundbetrags erhöht. Das bedeutet im Wesentlichen: Für Zwillinge gebührt das eineinhalbfache pauschale Kinderbetreuungsgeld und für Drillinge das doppelte pauschale Kinderbetreuungsgeld; das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld bleibt bei Einlingen, Zwillingen und Drillingen jeweils identisch.

Nun könnten Eltern mit Mehrlingen einen Nachteil gegenüber Eltern bei Einzelgeburten verspüren. Da nämlich zum Beispiel für Eltern mit Zwillingen nur das eineinhalbfache pauschale Kinderbetreuungsgeld vorgesehen ist, reduziert sich quasi deren pauschales Kinderbetreuungsgeld pro Kind auf rechnerisch 75% des Grundbetrags. Darüber hinaus erhalten Eltern bei zwei Einzelgeburten mit zwei in einem gewissen Zeitabstand geborenen Kindern letztlich das doppelte pauschale Kinderbetreuungsgeld, wohingegen es für Zwillingseltern mit zwei gleichzeitig geborenen Kindern beim eineinhalbfachen pauschalen Kinderbetreuungsgeld bleibt, obwohl in beiden Fällen die Anzahl der geborenen Kinder über den Zeitverlauf gesehen gleich ist. Ähnlich gebührt auch auf der einen Seite Eltern bei zwei zeitlich ausreichend aufeinanderfolgenden Einzelgeburten im Ergebnis zweimal das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld, auf der anderen Seite Eltern von Zwillingen im Ergebnis bloß einmal das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld. Und weiters gibt es für Mehrlingseltern zwar einen Mehrlingszuschlag beim pauschalen Kinderbetreuungsgeld, keinen Mehrlingszuschlag aber beim einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeld, sodass Mehrlingsgeburten selbst von den beiden Kinderbetreuungsgeldmodellen abweichend gewertet werden.

Eine solche Aufzählung ließe sich noch weiter fortsetzen. Klar ist an dieser Stelle jedenfalls, dass das Kinderbetreuungsgeldgesetz für Einzelgeburten und Mehrlingsgeburten jeweils andere Regelungen aufstellt, wodurch es vor allem zu unterschiedlichen Behandlungen von Mehrlingsgeburten im Vergleich zu einer Einzelgeburt, zu unterschiedlichen Behandlungen von Mehrlingsgeburten im Vergleich zu mehrfachen Einzelgeburten in bestimmten zeitlichen Abständen und zu unterschiedlichen Behandlungen innerhalb der Gruppe der Mehrlingsgeburten kommt.

Ob diese unterschiedlichen Behandlungen von Mehrlingsgeburten allerdings sachlich ungerechtfertigt und verfassungsrechtlich womöglich gleichheitswidrig sind, steht auf einem gänzlich anderen Blatt. Denn bei Mehrlingsgeburten ist von den Eltern zwar ein höherer Betreuungsaufwand für die Kinder zu tragen, der sich jedoch nicht unbedingt proportional mit der Anzahl der Kinder erhöhen muss. Dieser Umstand aber, wonach Eltern von Mehrlingen regelmäßig größere Betreuungsleistungen als Eltern bei Einzelgeburten erbringen dürften, wird vom Gesetz immerhin beim pauschalen Kinderbetreuungsgeld mit dem Mehrlingszuschlag im Ausmaß von 50% des Grundbetrags pro weiterem Kind annähernd berücksichtigt. Und dass hingegen das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld überhaupt gar keinen Mehrlingszuschlag vorsieht, ist überwiegend aus dem Blickwinkel zu sehen, wonach dieses Kinderbetreuungsgeldmodell an eine von den Eltern zuletzt ausgeübte Erwerbstätigkeit anknüpft, ihnen für eine bestimmte Zeit einen Ersatz ihres Erwerbseinkommens ermöglichen soll und demnach nicht wirklich von den konkreten auf die Kleinkinder abgestellten Betreuungsleistungen abhängt.

Die Sache ist somit durchaus etwas verzwickt. Vor diesem Hintergrund müssten in einem ersten Schritt einige argumentative Anfangshürden überwunden werden, wenn hinsichtlich des Kinderbetreuungsgeldes eine allfällige unsachliche Differenzierung von Mehrlingseltern im Vergleich zu Eltern bei Einzelgeburten beziehungsweise eine allfällige unsachliche Differenzierung innerhalb der Gruppe der Mehrlingseltern begründet werden soll. Also bleibt es rein rechtlich vorerst einmal dabei: Während Mehrlinge beim einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeldmodell unberücksichtigt bleiben, gibt es beim pauschalen Kinderbetreuungsgeldmodell für jedes weitere Kind ein Mehrlingszuschlag von 50% des Grundbetrags. Inwieweit diese gesetzlichen Regelungen mit zumindest hinterfragenswerter Fairness letztlich den sozialstaatlichen und familienfördernden Erwägungen entsprechen, ist ein Anstoß für eine vordergründig auf politischer Ebene zu klärende Frage.

Siehe dazu insbesondere:

  • § 3a Kinderbetreuungsgeldgesetz.
  • §§ 24ff Kinderbetreuungsgeldgesetz.
  • VfGH 4.10.2006, G 43/06.
  • OGH 27.7.2004, 10 ObS 110/04f.
  • OGH 14.9.2004, 10 ObS 281/03a.
  • RIS-Justiz RS0119267.